Ein praktischer Leitfaden zur konsequenten Anwendung von Amtsdeutsch im alltäglichen Sprachgebrauch

(1) Die reelle Länge eines Textes ist ein bedeutsames Qualitätsmerkmal für den Wesensgehalt der darzustellenden Aussage. Ein detaillierter, präziser, langer Text ist daher einem kurzen Text, der lediglich wichtige Informationen enthält, unbedingt vorzuziehen, um ein umfassendes Textmissverständnis zu gewährleisten.

(2) Aussagen sollten – soweit anwendbar beziehungsweise möglich – passiviert werden. Eine aktivische Benennung des Handelnden ist als unbürokratische Ausdrucksweise nicht geeignet, den amtsdeutschen Charakter des zu verfassenden Schriftstücks zu verdeutlichen. Gleichzeitig wirken sich passivische Satzkonstruktionen oftmals positiv, d.h. expansiv auf die Satzlänge aus.

(3) Gängige Alltagsbegriffe sind unbedingt zu vermeiden, um das zu verfassende Schriftstück aus der Beliebigkeit der Standardsprache herauszuheben. Wieder gilt: Je individueller und situationsangepasster die Begriffswahl gestaltet werden kann, als desto besser ist der Text anzusehen. Kreative Wortschöpfungen dienen nicht nur der präzisen Beschreibung des Aussagegegenstandes, sondern rufen eine positive Identifikation des Lesers mit dem Sachverhalt hervor. Eine "forstwirtschaftliche Nutzfläche mit Wildtierbestand" erscheint dem durchschnittlichen Rezipienten demgemäß als deutlich schützenswerter als ein alltäglicher "Wald".

(4) Parataktische Satzaufbauten sind nur in besonderen Ausnahmefällen als zulässig zu erachten, da sie die Erfassung der Aussageabsicht in nicht beabsichtigtem Ausmaße beim Abdriften in den Bereich der Alltagsaufgaben unterstützen können.

(5) Amtsdeutsche Schriftstücke haben unbedingt objektiv, d.h. in Abwesenheit jeglicher emotionaler Involvierung des Verfassers in die Thematik, verfasst zu werden, um eine positive Geisteshaltung des Lesenden zum dargestellten Sachverhalt zu unterbinden, da von einem positiven Wesensgehalt der dargelegten Angelegenheiten nicht grundsätzlich auszugehen ist.

(6) Auf Gesetzestexte, Richtlinien und Verordnungen ist unter präziser Nennung der angedachten Textstelle mit Absatz etc. zu verweisen, wobei zu beachten ist, dass derartige Verweise ihre volle Wirkung besonders adäquat entfalten, wenn die Informationen geradezu beiläufig in das Satzgefüge eingearbeitet werden, was idealtypisch mittels der Vokabel "gemäß" umgesetzt werden kann.

(7) Es ist zu vermeiden, den Eindruck zu erwecken, bei einheimischen Sachverhalten handele es sich um solche, die vergleichbar zu Zuständen in sog. "Bananenrepubliken" einfach oder pauschalisierend darzustellen seien. Dies ist durch eine möglichst massive Verschachtelung der Sätze, von denen zur Ausführung des Sachverhaltes Gebrauch gemacht werden soll, effektiv zu gewährleisten.

(8) Ist die ausführende Behörde oder Institution in der allgemeinen Wahrnehmung tendenziell eher negativ konnotiert, so sind als negativ anzusehende Vokalen wie "arbeitslos" durch kundenorientierte, freundliche und dem Aufwärtstrend in sämtlichen Bereichen des Verwaltungswesens Ausdruck verleihende Alternativbegriffe wie im vorbezeichneten Beispiel "arbeitssuchend" zu substituieren.