Karl-Heinz' Tagebuch

Ein Tagebucheintrag aus dem harten Verwaltungsbehördenalltag!

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Auch an diesem Montag verwandte ich, um zu meiner Arbeitsstätte, der Stadtverwaltung, zu gelangen, meine ortsveränderliche, zweirädrige Einzelpersonenbeförderungseinheit, welche nach der Ankunft am Gebäudekomplex dort von mir persönlich in die vorgesehene Diebstahlsicherungsvorrichtung verbracht worden war, um den Fortbestand des Versicherungsschutzes gegen Verlust der vorbezeichneten Beförderungseinheit zu gewährleisten. Über die modulare Etagenbegehungshilfe erreichte ich schließlich um 08.00 Uhr mein Arbeitszimmer 235. Wie üblich begann ich den Arbeitstag, indem ich die elektrische Vorrichtung zur Zubereitung koffeinhaltiger Heißgetränkte in Betrieb nahm. Daraufhin begann ich, Büroverschleißteile wie Graphitstifte wiederaufzubereiten, zu katalogisieren und auf dem Schreibtisch zu positionieren, wozu ich den Goldenen Schnitt zugrunde legte. Um 09.44 Uhr kam es zu einem unvorhergesehen Ereignis, das den normalen Arbeitsablauf unserer dienstleistungsorientierten, kundenfreundlichen Behörde störte: Eine Bürgerin, die als Kundin zu bezeichnen ist, betrat mein Arbeitszimmer in der Absicht, Erkundigungen darüber einzuholen, welche Schritte zu beachten seien, da die Errichtung einer ortsfesten Bauanlage zur Unterbringung eines Canis lupus familiaris unter freiem Himmel geplant sei. Ich wies die Kundin darauf hin, dass die vorbezeichnete Bauanlage grundsätzlich vorerst der im hiesigen Bundesland gültigen Bauordnung unterliege. Demzufolge überreichte ich der Kundin das Formular B03 zur Feststellung der Anforderungen an die Bauausführung, da davon auszugehen war, dass die angestrebte Bauanlage nicht dem öffentlichen Luftverkehr einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, für die gegebenenfalls abweichende Vorschriften zur Geltung kommen würden, zuzuordnen wäre. Die Kundin füllte das Formular noch am Orte aus und fertigte als Anhang eine Skizze der geplanten Bauanlage an. Als Maße gab sie einhundertundfünfzig Zentimeter in Höhe, Breite und Tiefe an und skizzierte ein Giebelspitzdach als Abschattungs- und Witterungsschutzeinheit. Ausgehend von den vorbezeichneten Maßangaben wies ich darauf hin, dass Räume, die "zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet" seien, als Aufenthaltungsräume anzusehen und somit spezifisch zu behandeln seien. Angesichts der angedachten Baugröße der Bauanlage sah ich die Voraussetzungen dafür, dass die Bauanlage zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen geeignet sei, als gegeben an. Die Kundin hatte eine abweichende Meinung, woraufhin ich ihr das Formular N31 zur Verfügung stellte, das sie zur Einreichung eines Widerspruchs gegen das gegenwärtige Bauausführungsfeststellungsverfahren nutzen könne.

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